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Allgemeine InformationenWenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Hauptwohnung ist:wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,Einzugsdatum,Anschrift der Wohnung sowieNamen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.KostenkeineRechtsgrundlagen§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)Erforderliche UnterlagenMeldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der WohnungsangabenWohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von:aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder BetreuerausweisPersonen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Personbei Kindern: die GeburtsurkundeEhegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).Zustimmung und SorgerechtSind die sorgeberechtigten Personen verheiratet, ist die Zustimmung beider erforderlich. Die Unterschrift muss prüfbar sein (z.B. Kopie des PA).Bei nicht verheirateten aber zusammen lebenden Eltern ist die Sorgerechtsurkunde (-bescheinigung) vorzulegen.Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorrübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, d.h. bei dem es mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet ist, das Dokument beantragen. Die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ist nur erforderlich, wenn Zweifel an der Einwilligung über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist nur dieser zur Antragstellung berechtigt und bringt die Negativbescheinigung zur Sorge mit.Bei ledigen, allein stehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen.Ledige, allein stehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Negatisbescheinigung) erbringen oder das sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält. VoraussetzungenWenn Sie eine Wohnung bezogen haben, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.VerfahrensablaufDas persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.BearbeitungsdauerKeine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)FristenSie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.FormulareManche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.Onlineverfahren möglich: grundsätzlich neinSchriftform erforderlich: jaPersönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich jaHat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.Zuständige StelleZuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung.In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.AnsprechpunktMeldebehörden in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern.Fachlich freigegeben durchMinisterium für Inneres und Europa Mecklenburg-VorpommernTeaserWer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.