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Rechtsgrundlage:
Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Allgemein:
Sie haben den Wunsch, Ihren Namen zu ändern und haben alle Möglichkeiten über eine Namensänderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen. Sie sollten vor der Beratung wissen, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen möglich ist und mit einem "wichtigen Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes zu belegen ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers so wesentlich ist, das sowohl schutzwürdige Interessen Dritter als auch das in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefasste Interesse der Allgemeinheit, das in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordert, zurücktreten muss. Sinn und Zweck der öffentlich-rechtlichen Namensänderung liegt in der Beseitigung von Unzuträglichkeiten bei den Betroffenen.
Erforderliche Unterlagen:
- formgebundener ausgefüllter Antrag
- Begründung des Antrages
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages, gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Familienbuch
- Sterbeurkunde
- Scheidungsurteil mit Rechtskraft
- Meldebescheinigung der letzten 5 Jahre
- Personalausweis oder Pass
- Führungszeugnis für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
- Einkommensnachweis, soweit dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist
- Nachweis über das Sorgerecht, wenn Antrag für ein Kind gestellt wird
Gebühren:
- Änderung des Vornamens bis maximal 625,00 Euro
- Änderung des Familiennamens bis maximal 970,00 Euro
Hinweis:
In einem ersten Termin können Sie den Antrag ausfüllen. Im Anschluss werden Sie über den weiteren Ablauf und einzureichende Dokumente informiert.