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Hinweise:
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen. Die amtliche Beglaubigung von Fremdurkunden, dass heißt Urkunden, die nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, sind nur eingeschränkt möglich.
Erforderliche Unterlagen:
Weitere Informationen:
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