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- Gebühr: Individuell
- Dokument im Original
Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Urkunden:
Es können Abschriften/Kopien von Urkunden/Dokumenten beglaubigt werden, welche entweder von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
Abschriften die zur Vorlage im Ausland oder bei einer nicht behördlichen Stelle benötigt werden, können nicht durch die Gemeinde beglaubigt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Deutsche standesamtliche Urkunden (dt. Geburtsurkunde, dt. Heiratsurkunde) können nicht beglaubigt werden. Für eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat.
Beglaubigung von Unterschriften:
Es können Unterschriften in Schriftstücken beglaubigt werden, welche bei einer deutschen Behörde oder aufgrund Rechtsvorschrift bei einer sonstigen deutschen Stelle vorzulegen sind.
Unterschriften in Schriftstücken zur Verwendung im Ausland oder bei einer nicht behördlichen Stelle, können nicht durch die Gemeinde beglaubigt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Weitere Informationen zur Beglaubigung, u.a. auch welche Ukunden/Unterlagen nicht von der Gemeinde beglaubigt werden dürfen, finden Sie hier.