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Wer muss belehrt werden?
Gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) benötigen vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung und Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt:
1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
• Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
• Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
• Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
• Eiprodukte
• Säuglings- und Kleinkindernahrung
• Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
• Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte, Soßen, Nahrungshefen
• Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
ODER
2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Anfallende Gebühren:
- Für die Belehrung wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. Diese sind am Belehrungstermin im Bürgerbüro der Kreisverwaltung Cochem-Zell zu entrichten.
- Ausnahmen:
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ökologisches Jahr oder den Berufsfreiwilligendienst ableisten
- Belehrungen zur Berufsausbildung
- Belehrungen für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
- Belehrungen im Rahmen von freiwilligen Hilfeleistungen in Krankenanstalten
- Darüber hinaus besteht eine Gebührenbefreiung, wenn der Auftraggeber eine unmittelbare Landesbehörde von Rheinland-Pfalz ist (Beispielsweise die ADD gibt die Belehrung eines Lehrers in Auftrag. Weitere Auftraggeber bei denen keine Gebühr anfällt sind z.B. Gerichte, Finanzämter oder das Statistische Landesamt, dass Landesuntersuchungsamt). Für alle anderen Auftraggeber, wie z.B. andere Bundesländer oder die des Bundes oder für Kirchen, Kirchengemeinden oder Gemeinden und Gemeindeverbände, wie z.B. Orts- oder Verbandsgemeinden auch innerhalb von Rheinland-Pfalz, besteht weiterhin eine Gebührenpflicht.
- Für die Gebührenfreiheit muss stets ein Nachweis vorgelegt werden. Dabei werden auch einfache Kopien von z.B. Ausbildungsverträgen, Schulbescheinigungen, Praktikumsbescheinigungen oder der Nachweis für ein freiwilliges soziales Jahr etc. als ausreichend erachtet.
Wichtige Hinweise:
- Nur Personen, die im Kreis Cochem-Zell gemeldet sind, dürfen an der Belehrung teilnehmen!
- Bei Verständigungsproblemen muss darauf hingewiesen werden, dass bitte zu dem Belehrungstermin ein Übersetzer mitzubringen ist, ansonsten kann die Belehrung nicht stattfinden!
- Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als 3 Monate sein!
- Folgende Unterlagen müssen an dem Belehrungstermin mitgebracht werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Teilnehmern unter 18 Jahren sowie bei Teilnehmern mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit muss eine Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten oder Betreuers mitgebracht werden. Die entsprechenden Formulare können auf der Homepage der Kreisverwaltung Cochem-Zell, unter www.cochem-zell.de/themen/gesundheit-hygiene/formulare-gesundheitsamt/ oder über die folgenden Links heruntergeladen werden.
- Ggf. Nachweis der Befreiung (Kopie)
Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Behördennummer 115 zur Verfügung.