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Was muss ich vorlegen?
- Identitätsnachweis in Form eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses
weitere Hinweise:
Eine Melderegisterauskunft kann nur erfolgen, wenn die Person(en) anhand der von Ihnen gemachten Angaben zweifelsfrei identifiziert werden kann/können und keine Verhinderungsgründe, wie zum Beispiel Auskunftssperren (gem. §51 BMG) oder Sperrvermerke (gem. §52 BMG), vorliegen.
Kann eine Auskunft erteilt werden, können die in §44 Abs.1 BMG benannten Personendaten beauskunftet werden.
Zur Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft gem. §45 BMG muss zusätzlich ein berechtigtes Interesse (z.B. Vollstreckungstitel) vorgelegt werden.
Gebühren: