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Zuständig für den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist das Standesamt am Hauptwohnsitz. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich beim Standesamt erklärt werden.
Die Erklärungen müssen öffentlich oder amtlich beglaubigt sein. Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter
14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Der Kirchenaustritt kann nur persönlich erfolgen.
Um den Austritt zu erklären, benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an standesamt@worms.de
Die Gebühren betragen 30 Euro pro Kirchenaustritt.