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Beschreibung der Dienstleistung:
Die amtliche Beglaubigung dient als Nachweis über die Echtheit einer Kopie/Abschrift eines Dokuments/Schriftstücks bzw. einer Unterschrift. Grundlage für die amtliche Beglaubigung ist das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche amtliche Beglaubigungen vor, zum einen die amtliche Beglaubigung von Dokumenten gem. § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz und zum anderen die amtliche Beglaubigung von Unterschriften gem. § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bei der amtlichen Beglaubigung von Dokumenten werden Kopien/Abschriften von Dokumenten/Schriftstücken angefertigt und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, der die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bescheinigt. Bei der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften wird hingegen bescheinigt, dass ein Dokument/Schriftstück von einer Person eigenhändig unterschrieben wurde. Daher kann die Unterschrift auch nur amtlich beglaubigt werden, wenn sie vor dem Sachbearbeiter im Bürgerbüro geleistet wurde. Bitte achten Sie darauf, dass Sie das jeweilige Dokument/Schriftstück nicht vorab unterschreiben.
Wichtiger Hinweis:
Das zu beglaubigende Dokument/Schriftstück bzw. die Urschrift des Dokuments muss von einer Behörde ausgestellt oder zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sein.
Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten bzw. Unterschriften benötigen Sie in der Regel zur Vorlage bei einer privaten oder öffentlichen Stelle.
Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten gem. § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz darf das Bürgerbüro für folgende Dokumente vornehmen:
- Schulzeugnisse
- Arbeitszeugnisse
- Diplome
- Führungszeugnisse
- Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, ausländischer Personalausweis, ausländischer Nationalpass)
- Aufenthaltstitel
- Führerscheine
- Krankenversicherungskarten
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften gem. § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz darf das Bürgerbüro in der Regel für folgende Dokumente/Schriftstücke vornehmen:
- Reisevollmachten
Bitte beachten Sie, dass während eines Termins nur bis zu 5 Beglaubigungen bearbeitet werden können. Wir behalten uns vor, eine höhere Anzahl von Beglaubigungen zu einem späteren Zeitpunkt fertigzustellen. Bitte bringen Sie keine selbstangefertigten Kopien mit, sondern nur die Dokumente/Schriftstücke im Original. Kopien werden von den Sachbearbeitern im Bürgerbüro angefertigt.
Gültigkeit:
Eine gesetzliche Gültigkeit für amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften ist nicht vorgesehen. Daher sind Beglaubigungen in der Regel dauerhaft gültig.
Wichtiger Hinweis: Beglaubigungen verlieren ihre Gültigkeit, sobald Änderungen in Form von Manipulation an dem beglaubigten Dokument/Schriftstück vorgenommen werden (z. B. durch Hinzufügen/Entfernen von Seiten, Ergänzungen/Streichungen inhaltlicher Art, Öffnen der Heftung in Schuppen-/Fächerform, die die Seiten zu einem zusammengehörigen Dokument/Schriftstück miteinander verbindet).
Gebühr:
Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften beträgt 10,00 € je Beglaubigung.
Bearbeitungszeit:
Die amtlichen Beglaubigungen werden in der Regel während Ihres Termins im Bürgerbüro fertiggestellt.
Weiterführende Informationen:
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu Beglaubigungen, die nicht vom Bürgerbüro vorgenommen werden dürfen.
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Beglaubigungen und notariellen Beurkundungen
Das Bürgerbüro darf keine Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften vornehmen, wenn bestimmte Beglaubigungsformen, wie z. B. eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung gem. Bürgerliches Gesetzbuch, Beurkundungsgesetz oder Ortsgerichtsgesetz vorgeschrieben ist. Zuständig für öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen sind z. B. Gerichte, Notare und Ortsgerichtsvorsteher (Ortsgerichte gibt es nur in Hessen). Hierzu zählen u. a. Beglaubigungen/Beurkundungen in folgenden Angelegenheiten:
- Finanz-, Bank-, Erbschaftsangelegenheiten
- Kataster-, Grundstücksangelegenheiten
- Vorsorgevollmachten für gesundheitliche und finanzielle Angelegenheiten, Patientenverfügungen
Sonderregelung für Beglaubigungen von Personenstandsurkunden
Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden) dürfen ebenfalls nicht vom Bürgerbüro beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat (z. B. Standesamt Wiesbaden, wenn Sie in Wiesbaden geboren sind; Standesamt Kaiserslautern, wenn Sie in Kaiserslautern standesamtlich geheiratet haben; d. h., es ist nicht das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig, sondern das Standesamt, in dessen Bezirk das Ereignis gefallen ist)
Weitere Dokumente, die nicht vom Bürgerbüro beglaubigt werden
- Impfausweise
Rechtsgrundlagen: (externe Links)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- § 33 (Amtliche Beglaubigung / Beglaubigung von Dokumenten)
- § 34 (Amtliche Beglaubigung / Beglaubigung von Unterschriften)
Gesetze im Internet: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Gesetze im Internet: Beurkundungsgesetz
Ortsgerichtsgesetz (OGerG HE)
Gesetze im Internet: Ortsgerichtsgesetz