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Das Kurzkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung für bis zu fünf Tage gültig und wird mit dem Ablaufdatum versehen. Hiermit dürfen lediglich Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden. Das zu bewegende Fahrzeug muss zuvor außer Betrieb gesetzt worden sein.
Wenn ein EU-Bürger, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, muss immer der Name und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten aus Deutschland bei der Zuteilung des Kennzeichens angegeben werden.
Das Kurzzeitkennzeichen kann nur für Bürger aus der EU zugeteilt werden. Bürger, die außerhalb der EU wohnhaft sind, können ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen beantragen.
Die Beantragung kann bei einer der Zulassungsstellen des Rhein-Lahn-Kreises erfolgen, wenn der Antragsteller oder Empfangsbevollmächtigter seinen Hauptwohnsitz im Rhein-Lahn-Kreis hat oder der Standort des Fahrzeugs sich im Rhein-Lahn-Kreis befindet (Nachweis durch Vorlage Kaufvertrag).
Hinweis für die spätere Zulassung:
Sofern das Kurzzeitkennzeichen bei der späteren Zulassung des z. B. überführten Fahrzeuges/Anhängers noch gültig ist, müssen die Kennzeichenschilder und der Fahrzeugschein zum Kurzzeitkennzeichen zwingend zur Entstempelung bei diesem Termin bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden!
Haben Sie Fragen zu Kurzzeitkennzeichen?
Für Fragen wenden Sie sich bitte an Referat35@rhein-lahn.rlp.de oder 02603 / 972-121 oder 972-123 oder 972-152.
Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen benötigen Sie folgende Unterlagen: