Sie können dieses Anliegen maximal 8 Mal auswählen.
Das Kurzkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung für bis zu fünf Tage gültig und wird mit dem Ablaufdatum versehen. Hiermit dürfen lediglich Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden. Das zu bewegende Fahrzeug muss zuvor außer Betrieb gesetzt worden sein.
Wenn ein EU-Bürger, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, muss immer der Name und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten aus Deutschland bei der Zuteilung des Kennzeichens angegeben werden.
Das Kurzzeitkennzeichen kann nur für Bürger aus der EU zugeteilt werden. Bürger, die außerhalb der EU wohnhaft sind, können ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen beantragen.
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Eine Kopie ist ausreichend)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (Eine Kopie ist ausreichend)
- EVB-Nummer der Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel mit Pass und Meldebescheinigung
- Bei Anmeldung auf eine Firma/einen Verein:
Gewerbeanmeldung und ggfs. Handelsregisterauszug bzw. Vereinsregister
Ausweis Geschäftsführer bzw. der unterschriftsberechtigen Person(en)
- Ggfs. Vollmacht und Ausweis des Vollmachtnehmers
- Bei Anmeldung auf minderjährigen Halter:
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten mit deren Ausweisen oder Reisepässen mit Meldebescheinigung