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Vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
Für die Abstammungsverhältnisse sind die Personenstandsurkunden bis zum 01.01.1950 zurück vorzulegen.
Für die Überprüfung der Deutschenbehandlung des Antragstellers und der Vorfahren (z.B. Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern) kann die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (z.B. Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).