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Die Duldung (§ 60a AufenthG) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt die zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen. Die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil ein Abschiebungshindernis besteht oder der Ausländer wegen einer Krankheit reiseunfähig ist.Die oberste Landesbehörde kann die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder für bestimmte Ausländergruppen für die Dauer von längstens drei Monaten aussetzen, um in besonderen Lagen humanitären Schutz bieten zu können. Nach diesem Zeitraum ist im Interesse der Bundeseinheitlichkeit eine Verständigung zwischen Bund und den Ländern erforderlich und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herbeizuführen.