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Beglaubigung einer Ablichtung
Das Bürgerbüro darf Ablichtungen von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original ebenfalls von einer Behörde ausgestellt worden ist oder die Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven (z.B. Liegenschaftskataster ) anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Das Bürgerbüro kann eine Kopie nicht beglaubigen, wenn es einen berechtigten Grund gibt, anzunehmen, dass der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Beglaubigung einer Unterschrift
Die amtliche Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt kann nur vorgenommen werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage benötigt wird:
· bei einer Behörde oder
· bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.
Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die Unterschrift vor Ort im Einwohnermeldeamt geleistet werden.
Beglaubigungsverbote
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen enthält, wovon bei fremdsprachlichen Urkunden generell auszugehen ist.
Wer die Beglaubigung einer fremdsprachlichen Urkunde benötigt, sollte sich an die konsularische Vertretung des Staates wenden, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern wie z.B. Personenstandsurkunden ist ausschließlich den registerführenden Stellen (hier: den Standesämtern, welche den Personenstandsfall beurkundet haben) vorbehalten.
Damit Sie weiterkommen können, müssen Sie alle Unterlagen zur Kenntnis nehmen und abhaken!