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Nur für Gräfelfinger Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende.
Eine Beglaubigung darf nur von der Meldebehörde erstellt werden, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn das Daogument beglaubigt werden soll, weil es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorgelegt werden muss. Nicht beglaubigt werden dürfen beispielsweise: Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und vereidgiten Übersetzer, private Schriftstücke, die privat versendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen, Personenstandsurkunden, Abschriften von Katasterbüchern, Führerscheine, Fischereischeine.