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Voraussetzungen für die Namensänderung:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
- Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname anstößig oder lächerlich klingt oder wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht.
- Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.
- Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs.
- Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren oder das Aussterben eines Namens verhindern.
- Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Für den Termin sind folgende Unterlagen notwendig:
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und die von der Behörde getroffene Entscheidung angegeben werden.
- Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.
- Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann es sein, dass Dokumente nachgefordert werden.
Bitte beachten Sie: Auch wenn bei dem Antragsteller*innen ein persönlich wichtiger Grund vorliegt, so kann es sein, dass rechtlich kein wichtiger Grund vorliegt und ein Antrag abgelehnt wird.
Daher beraten wir Sie auch gerne schon vor dem Termin. Sie erreichen uns telefonisch unter 06782 990-128 oder 06782 990-123 oder per E-Mail unter standesamt@vgv-birkenfeld.de. (Durch Klick auf unsere blau unterstrichene E-Mail-Adresse gelangen Sie direkt auf eine für Sie vorbereitete E-Mail.)
Die Gebühr beträgt mindestens 54,00 EUR und höchstens 1.300,00 EUR. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller, der Verwaltungsaufwand und die wirschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung.