Sie können dieses Anliegen maximal 9 Mal auswählen.
Folgende Auskunftssperren sind möglich:
- Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen durch die Meldebehörde (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)
- Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG i.V.m. § 51 Abs. 3 BMG auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen)
Bitte bringen Sie für die Beantragung der Auskunftssperre Folgendes mit:
Mit einem Klick auf den blauen und unterstrichenen Text gelangen Sie direkt zum passenden Formular.
Folgende Übermittlungssperren sind möglich:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet)
- Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage
- Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u. a.
- Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen
Bitte bringen Sie für die Beantragung einer Übermittlungssperre Folgendes mit:
Mit einem Klick auf den blauen und unterstrichenen Text gelangen Sie direkt zum passenden Formular.